
Ablauf der Varizensklerosierung
Das Krampfaderleiden, auch als Varikose bezeichnet, ist sich durch pathologisch erweiterte oberflächliche Venen definiert, die auch Varizen genannt werden. Meist sind die…
Botox® boomt! Immer mehr Menschen lassen mit Hilfe von Botulinumtoxin und Derma-Fillern ästhetische Behandlungen durchführen. Botulinumtoxin ist ein beliebtes Mittel zur Unterspritzung der Muskulatur bei Mimikfalten im Gesicht, kann aber beispielsweise auch zur Behandlung von übermäßigem Schwitzen oder gegen Migräne eingesetzt werden. Damit ein Arzt eine Botox® Behandlung durchführen kann, braucht er nicht nur entsprechende Kenntnisse und Qualifikationen, sondern auch bei der Abrechnung der Kosten muss einiges beachtet werden.
In der Regel sind die ambulanten Behandlungen mit Botox® zum Beispiel zur Faltenbehandlung Privatleistungen und damit reine Selbstzahlerleistungen. Ausnahmen können zum Beispiel eine Hyperhidrose (übermäßig starkes Schwitzen) oder immer wieder auftretende Migräne sein. Sind die Patienten in ihrem privaten sowie beruflichen Umfeld stark eingeschränkt und es liegt eine medizinische Indikation vor, so übernehmen in diesen Fällen einige Privatkassen die Kosten für eine Behandlung mit Botulinumtoxin.
In allen anderen Fällen einer ästhetischen Behandlung mit Botox® oder auch Hyaluronsäure handelt es sich um eine Privatleistung. Bei einer Privatabrechnung sind Ärzte grundsätzlich an die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) gebunden. Um eine GOÄ-konforme Rechnung für Patienten auszustellen, können zunächst die gängigen Abrechnungsziffern für Beratung, Injektion, und Weichteilunterfütterung genutzt werden.
Bei ästhetischen Leistungen ist der behandelnde Arzt nicht an den sonst geltenden Regelsatz für ärztliche Leistungen gebunden, der Höchstsatz von 3,5 entfällt – sofern zuvor eine Honorarvereinbarung schriftlich vereinbart wurde. Nach GOÄ können die Gebühren für die einzelnen Leistungen so angepasst werden, dass ein angemessenes Honorar entspringt.
Ganz besonders wichtig bei der Rechnungserstellung: Es spielt keine Rolle, wie hoch die Summe ist, die am Ende auf der Rechnung steht. Egal ob 20€ oder 2000€ – Ärzte sind bei jeder Rechnung dazu verpflichtet, diese gemäß der Gebührenverordnung für Ärzte auszustellen.
Wie Botox richtig abgerechnet wird, kannst Du auch in der Botox® Masterclass von MEDILOGIN lernen. Dort wird Dir die Erstellung einer GOÄ-konformen Rechnung beispielhaft vorgeführt.
Sogenannte Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Da ästhetische Leistungen allerdings kein gesundheitliches Problem vorbeugen oder behandeln, sondern ausschließlich eine optische Veränderung der Patienten erzeugen sollen, muss für diese Leistungen die Umsatzsteuer gezahlt werden.
In Abrechnungen für ästhetische Behandlungen sollte daher unbedingt auch die Mehrwertsteuer aufgeführt werden. Außerdem muss dies auch dem Finanzamt gemeldet werden.
Ausnahmen stellen hier wieder die Behandlungen von Narben, Hyperhidrose oder Migräne dar.
Verfasst von MEDILOGIN
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