In allen anderen Fällen einer ästhetischen Behandlung mit Botox® oder auch Hyaluronsäure handelt es sich um eine Privatleistung. Bei einer Privatabrechnung sind Ärzte grundsätzlich an die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) gebunden. Um eine GOÄ-konforme Rechnung für Patienten auszustellen, können zunächst die gängigen Abrechnungsziffern für Beratung, Injektion, und Weichteilunterfütterung genutzt werden.
Bei ästhetischen Leistungen ist der behandelnde Arzt nicht an den sonst geltenden Regelsatz für ärztliche Leistungen gebunden, der Höchstsatz von 3,5 entfällt – sofern zuvor eine Honorarvereinbarung schriftlich vereinbart wurde. Nach GOÄ können die Gebühren für die einzelnen Leistungen so angepasst werden, dass ein angemessenes Honorar entspringt.
Ganz besonders wichtig bei der Rechnungserstellung: Es spielt keine Rolle, wie hoch die Summe ist, die am Ende auf der Rechnung steht. Egal ob 20€ oder 2000€ – Ärzte sind bei jeder Rechnung dazu verpflichtet, diese gemäß der Gebührenverordnung für Ärzte auszustellen.
Wie Botox richtig abgerechnet wird, kannst Du auch in der Botox® Masterclass von MEDILOGIN lernen. Dort wird Dir die Erstellung einer GOÄ-konformen Rechnung beispielhaft vorgeführt.